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   OVG Niedersachsen, 18.10.2022 - 1 ME 100/22   

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https://dejure.org/2022,28334
OVG Niedersachsen, 18.10.2022 - 1 ME 100/22 (https://dejure.org/2022,28334)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18.10.2022 - 1 ME 100/22 (https://dejure.org/2022,28334)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 18. Oktober 2022 - 1 ME 100/22 (https://dejure.org/2022,28334)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 34 Abs 1 BauGB; § 34 Abs 2 BauGB; § 15 Abs 1 S 2 BauNVO; § 5 BauNVO; § 6 BauNVO; § 47 BauO ND
    Blockinnenbereich; faktisches Dorfgebiet; faktisches Mischgebiet; Gemengelage; rückwärtig; Ruhezone (rückwärtige); Stellplatz; Stellplatzanlage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mit Stellplätzen muss auch in Dorfgebieten gerechnet werden!

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Niedersachsen, 18.07.2014 - 1 LA 168/13

    Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude als Merkmal der Art der baulichen Nutzung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.10.2022 - 1 ME 100/22
    Die Erwartung, der straßenabgewandte Bereich bleibe auf Dauer von emittierenden Nutzungen wie der Anordnung von Stellplätzen verschont, ist im (faktischen) Misch- oder Dorfgebiet bzw. in einer Gemengelage grundsätzlich nicht berechtigt (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschl. v. 18.7.2014 - 1 LA 168/13 -, BRS 82 Nr. 182 = juris Rn. 19; v. 19.1.2021 - 1 ME 161/20 -, BauR 2021, 804 = juris Rn. 9 f.).

    Was danach bei Abwägung der konkurrierenden Nutzungsinteressen dem Bauherrn gestattet bzw. seinem Nachbarn zugemutet werden kann, richtet sich zum einen nach der Vorbelastung des geplanten Aufstellungsortes durch vergleichbare Anlagen, zum anderen nach der planungsrechtlichen Vorbelastung (vgl. Senatsbeschl. v. 18.7.2014 - 1 LA 168/13 -, BRS 82 Nr. 182 = juris Rn. 19; v. 19.1.2021 - 1 ME 161/20 -, BauR 2021, 804 = juris Rn. 9 f.).

  • OVG Niedersachsen, 19.01.2021 - 1 ME 161/20

    Bebauungsplan; Blockinnenbereich; Carport; Dorfgebiet; Einstellplatz; Garage;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.10.2022 - 1 ME 100/22
    Die Erwartung, der straßenabgewandte Bereich bleibe auf Dauer von emittierenden Nutzungen wie der Anordnung von Stellplätzen verschont, ist im (faktischen) Misch- oder Dorfgebiet bzw. in einer Gemengelage grundsätzlich nicht berechtigt (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschl. v. 18.7.2014 - 1 LA 168/13 -, BRS 82 Nr. 182 = juris Rn. 19; v. 19.1.2021 - 1 ME 161/20 -, BauR 2021, 804 = juris Rn. 9 f.).

    Was danach bei Abwägung der konkurrierenden Nutzungsinteressen dem Bauherrn gestattet bzw. seinem Nachbarn zugemutet werden kann, richtet sich zum einen nach der Vorbelastung des geplanten Aufstellungsortes durch vergleichbare Anlagen, zum anderen nach der planungsrechtlichen Vorbelastung (vgl. Senatsbeschl. v. 18.7.2014 - 1 LA 168/13 -, BRS 82 Nr. 182 = juris Rn. 19; v. 19.1.2021 - 1 ME 161/20 -, BauR 2021, 804 = juris Rn. 9 f.).

  • OVG Niedersachsen, 20.12.2013 - 1 ME 214/13

    Hinnahme von Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch eine rechtlich

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.10.2022 - 1 ME 100/22
    Das deshalb maßgebliche Gebot der Rücksichtnahme ist erst dann verletzt, wenn Beeinträchtigungen und Störungen durch fehlende Stellplätze aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse das vorgenannte Maß handgreiflich überschreiten und sich in der Umgebung des Baugrundstücks als unzumutbar darstellen (vgl. Senatsbeschl. v. 20.12.2013 - 1 ME 214/13 -, BauR 2014, 663 = BRS 81 Nr. 187 = juris Rn. 12; v. 3.11.2021 - 1 ME 42/21 -, juris Rn. 10).
  • OVG Niedersachsen, 03.11.2021 - 1 ME 42/21

    Allgemeines Wohngebiet; Gebot der Rücksichtnahme; Kindertageseinrichtung; Verkehr

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.10.2022 - 1 ME 100/22
    Das deshalb maßgebliche Gebot der Rücksichtnahme ist erst dann verletzt, wenn Beeinträchtigungen und Störungen durch fehlende Stellplätze aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse das vorgenannte Maß handgreiflich überschreiten und sich in der Umgebung des Baugrundstücks als unzumutbar darstellen (vgl. Senatsbeschl. v. 20.12.2013 - 1 ME 214/13 -, BauR 2014, 663 = BRS 81 Nr. 187 = juris Rn. 12; v. 3.11.2021 - 1 ME 42/21 -, juris Rn. 10).
  • OVG Niedersachsen, 09.08.2011 - 1 ME 107/11

    Voraussetzungen einer Verpflichtung zur Vorlage von Lärm- und Geruchsgutachten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.10.2022 - 1 ME 100/22
    Richtig ist zwar, dass eine Baugenehmigung dann rechtswidrig ist, wenn sie die gebotene Konfliktbewältigung lediglich "auf dem Papier" vortäuscht, weil beispielsweise losgelöst von den Verhältnissen des Einzelfalls Vorgaben gemacht werden, ohne dass geklärt ist, wie diese zu gewährleisten und zu überprüfen sind (vgl. Senatsbeschl. v. 9.8.2011 - 1 ME 107/11 -, NVwZ 2012, 124 = BRS 78 Nr. 183 = juris Rn. 29 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 18.08.2022 - 1 ME 57/22

    Abstandsvorschriften; Drittschutz; drittschützende Wirkung; Grenzabstand;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.10.2022 - 1 ME 100/22
    Keinen Drittschutz vermittelt § 34 Abs. 1 BauGB mit Blick auf das aus der näheren Umgebung folgende zulässige Maß der baulichen Nutzung (vgl. nur Senatsbeschl. v. 18.8.2022 - 1 ME 57/22 -, juris Rn. 17 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 10.10.2022 - 1 ME 49/22

    Baugenehmigung; Blockinnenbereich; Lärm; Legalisierungswirkung; Standsicherheit;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 18.10.2022 - 1 ME 100/22
    Die Erwartung, der straßenabgewandte Bereich bleibe auf Dauer von emittierenden Nutzungen verschont, ist deshalb im (faktischen) Misch- oder Dorfgebiet bzw. in einer Gemengelage grundsätzlich nicht berechtigt und schließt - unabhängig davon, dass auch die auf die vorhandenen Nutzungen abzielenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zutreffen (vgl. zur Maßgeblichkeit des gesamten Blockinnenbereichs jüngst Senatsbeschl. v. 10.10.2022 - 1 ME 49/22 -, juris Rn. 14) - einen Abwehranspruch der Antragsteller aus.
  • OVG Niedersachsen, 26.04.2023 - 1 ME 26/23

    Gewerbliche Nutzung; faktisches Mischgebiet; rückwärtige Stellplätze;

    Was danach bei Abwägung der konkurrierenden Nutzungsinteressen dem Bauherrn gestattet bzw. seinem Nachbarn zugemutet werden kann, richtet sich zum einen nach der Vorbelastung des geplanten Aufstellungsortes durch vergleichbare Anlagen, zum anderen nach der planungsrechtlichen Vorbelastung (vgl. Senatsbeschl. v. 18.7.2014 - 1 LA 168/13 -, BRS 82 Nr. 182 = juris Rn. 19; v. 19.1.2021 - 1 ME 161/20 -, BauR 2021, 804 = juris Rn. 9 f.; Senatsbeschl. v. 18.10.2022 - 1 ME 100/22 -, BauR 2023, 189 = juris Rn. 14).

    Die Erwartung, der straßenabgewandte Bereich bleibe auf Dauer von emittierenden Nutzungen verschont, ist deshalb im (faktischen) Mischgebiet bzw. in einer Gemengelage grundsätzlich nicht berechtigt und schließt einen Abwehranspruch der Antragstellerin aus (vgl. Senatsbeschl. v. 18.10.2022 - 1 ME 100/22 -, BauR 2023, 189 = juris Rn. 15).

    Richtig ist zwar, dass eine Baugenehmigung dann rechtswidrig ist, wenn sie die gebotene Konfliktbewältigung lediglich "auf dem Papier" vortäuscht, weil beispielsweise losgelöst von den Verhältnissen des Einzelfalls Vorgaben gemacht werden, ohne dass geklärt ist, wie diese zu gewährleisten und zu überprüfen sind (vgl. Senatsbeschl. v. 9.8.2011 - 1 ME 107/11 -, NVwZ 2012, 124 = BRS 78 Nr. 183 = juris Rn. 29 m.w.N.; v. 18.10.2022 - 1 ME 100/22 -, BauR 2023, 189 = juris Rn. 13).

  • OVG Niedersachsen, 23.01.2024 - 1 ME 139/23

    Einstellplätze; Gebot der Rücksichtnahme; nachbarverträglich; rückwärtige

    Was danach bei Abwägung der konkurrierenden Nutzungsinteressen dem Bauherrn gestattet bzw. seinem Nachbarn zugemutet werden kann, richtet sich zum einen nach der Vorbelastung des geplanten Aufstellungsortes durch vergleichbare Anlagen, zum anderen nach der planungsrechtlichen Vorbelastung (vgl. Senatsbeschl. v. 18.7.2014 - 1 LA 168/13 -, BRS 82 Nr. 182 = juris Rn. 19; v. 19.1.2021 - 1 ME 161/20 -, BauR 2021, 804 = juris Rn. 9 f.; Senatsbeschl. v. 18.10.2022 - 1 ME 100/22 -, BauR 2023, 189 = juris Rn. 14).
  • VG Hannover, 09.02.2023 - 12 B 4795/22

    Abgrabung; Abstand; Baulast; Bestimmtheit; demselben Grundstück;

    Was danach bei Abwägung der konkurrierenden Nutzungsinteressen dem Bauherrn gestattet bzw. seinem Nachbarn zugemutet werden kann, richtet sich zum einen nach der Vorbelastung des geplanten Aufstellungsortes durch vergleichbare Anlagen, zum anderen nach der planungsrechtlichen Vorbelastung (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 18.10.2022 - 1 ME 100/22 -, juris Rn. 14).
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